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17. August 2010

Alles Wissenswerte zu dem Thema: Kilometer-Geld

Für Fahrten zur Arbeitsstelle und bei Dienstreisen kann man Geld vom Finanzamt wieder bekommen. Wichtig ist es dabei, dass man sich im Klaren darüber ist, welche Gelder man in welcher Rubrik absetzen kann.

Jeder Arbeitnehmer, der mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren muss, kann diese Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch Fahrten während einer Dienstreise können angerechnet werden. Wichtig dabei ist die Menge der gefahrenen Kilometer. Es gibt unterschiedliche Formen, wie man die geleisteten Fahrten abrechnet. Man kann den Arbeitgeber um eine Fahrpauschale bitten, diese muss dann aber beim Finanzamt mit angegeben werden. Ober man holt sich die gesamten Kosten bei der Steuererstattung. Man muss allerdings zwischen den täglichen Fahrten zur Arbeit und den Dienstreisen unterscheiden. Für die einen gibt es eine Pauschale, für die anderen nicht.

Bei den täglichen Arbeitswegen greift die sogenannte Pendlerpauschale, die wird vom Finanzamt jedem Arbeitnehmer zugestanden. Es lohnt sich daher erst ab dem 14. Kilometer Angaben zum tatsächlichen Fahrtweg zu machen. Im Zweifelsfall ist es aber unerheblich, wenn man sich zusätzlich die Mühe macht, denn das Finanzamt ist verpflichtet, die Variante zu wählen, die für den Arbeitnehmer besser ist. Das heißt, wenn die Pendlerpauschale höher ist als die tatsächlichen Fahrtkosten, dann muss die Pauschale angewendet werden. So will man verhindern, dass ein Arbeitnehmer sich selbst aus Unwissenheit übervorteilt und den geringeren Betrag angerechnet bekommt.

Anders verhält es sich auf Dienstreisen. Hier gibt es keine Pauschale, es zählt deshalb der erste Kilometer. Für Dienstreisen erhält man im Regelfall 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Außerdem kann man auch Verpflegung und Unterkunft geltend machen. Diese Sätze richten sich nach der Dauer der Dienstreise. Dadurch erhöht sich der Satz pro Kilometer noch einmal. Dienstreisen werden aber in manchen Betrieben vom Arbeitgeber erstattet, in diesem Fall kann man sie nicht ein zweites Mal beim Finanzamt einfordern. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die tatsächlichen Kosten die zustehenden Kosten nachweislich übersteigen. Dann kann man diese Zusatzkosten als Werbungskosten geltend machen. Wenn man es geschickt anstellt, werden einem die vollen Fahrtkosten angerechnet.

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